Eines Hoch-Edlen, und Hoch-weisen Raths Deß Heil: Röm: Reichs-Statt Augspurg Ordnung, Die Hereinbringung deß frembden Fleisches / der Burgerschafft selbst-metzgen, verumgelten deß schlachtenden- wie auch lebendigen Stech- und Schlag-Viehes / und anderes betreffendt.

Mit Schmuck-Initiale und großen Holzschnitt-Wappen auf Vorderseite.
Augsburg, Johann Michael Labhart 12. Juli 1736. 1 Bl., 9 S. Kl.-Folio (ca. 33 x 21 cm).
* Wegen der übermäßigen Hausschlachtung, der in die Stadt kommenden Dorfmetzger zum Schaden des Metzgerhandwerk, Angaben was ein Gastwirt pro Jahr schlachten darf, gegen das Schwarzschlachten bei Hochzeiten, Schweinemarkt, Umgeld u. a. - Schlachten und Schlachtung von Vieh unter der Schlachtverordnung für das Metzgerhandwerk. - Über Fleisch, Wurst und Brät ("Breet"), Wurstwaren. * (Ein Titel aus unserem Online-Angebot "Wirtschaft - Handwerk").

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