Das Ueberhandnehmen des Branntweintrinkens betreffend.

Freiburg, den 22. Juli 1853.
Freiburg, Friedrich Wagner 1853. S. 61-62 (1 Blatt). Gr.-8°. (Verordnungsblatt, 21). - Komplette Einzelnummer.
Der übermässige Genuss von Branntwein wurde in dieser halbseitigen Anordnung wegen "unglückliche Folgen für einzelne Personen, Familien und Gemeinden" in vier Punkten geregelt: Verkauf (Rücknahme von Kleinkonzessionen, Detailverkauf durch Krämer, Bäcker etc., ausgenommen Wirte), Warnung durch die Ortsvorstände (bei gefährdete Vermögens- und Familienverhältnisse) oder Besserungsversuche unter Polizeiaufsicht, Verbot an die Wirte solchen Personen Branntwein abzugeben, Rückmeldung über Vollzug und Erfolg.

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