Das Gewerbe der Bierbrauer und die Schenkbefugnisse derselben betr. Das Gewerbe der Bierbrauer und der Küfer betreffend.

Zwei Bekanntmachungen. Freiburg, 15. Juli 1853 und Freiburg, den 1. Juli 1853.
Freiburg, Friedrich Wagner 1853. S. 53-60 (4 Blatt). Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Verordnungsblatt, 20). - Komplette Einzelnummer.
Enthält innerhalb der Bekanntmachungen auch zwei halbe Seiten Text mit den Erläuterungen zur Schankbefugnis und den Wechselwirkungen zwischen den beiden Berufen Küfergewerbe und Bierbrauerei. Das Erstere betraf die starke Vermehrung der Bierbrauereien auf dem Land, was mit einer Schankerlaubnis (Konzession) einher ging [Brauereigaststätte]. Die Angelegenheit, "daß die Bierbrauer das Küfergewerbe und umgekehrt...erlernen...ohne in Erlernung der Erfordernisse und Vorschriften nachzukommen" wird darauf hingewiesen, dass die "Hauptsache eine gänzlich verschiedene...nemlich die Bereitung...des Biers, die des Küfers, namentlich des Kundenküfers, aber die Behandlung des Weines ist" und jeweils eine dreijährige Lehre und daraufhin folgende dreijährige Wanderzeit, unter Pflicht eines Wanderbuch.

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