Churbraunschweigisches Verbot des Handels mit Caffee auf dem platten Lande, vom 24sten October 1780.

St. James den 24sten October 1780. S. 318-321. 4°. Rückenstreifenheftung. (Beckmans Gesetze, II, 29). - Erste Seite in Kopie.
* Kaffeehandel (d. i. Kaffeeausschank) außerhalb der Städte war verboten, die vorliegende Verordnung für gemahlenen und gebrannten Kaffee galt für "Unsere Fürstenthümer Calberg, Göttingen und Grubenhagen, auch das Fürstthum und die Grafschaften Hoya und Diepholz", da Kaffeeverbrauch als "Mißbrauch...bey...Unterthanen, vornehmlich in den niedern Ständen, in Städten, Flecken und auf dem Lande...eingerissen sey, daß nicht nur geringe Handarbeiter, Tagelöhner und Gesinde, sondern auch Bauern und andere Landleute, und in einigen Gegenden sogar deren Kneche und Mägde sich dieses Getränks täglich...bedienen". - Cafe.

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