Verordnung. Kochherde und Kochöfen betreffend.

Karlsruhe den 18. Januar 1850 bzw. Freiburg am 25. März 1850.
Freiburg, Hermann M. Poppen 1850. S. 29-32 (2 Blatt). Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Verordnungsblatt, 7). - Komplette Einzelnummer.
* Badische Gastronomie und Hauswirtschaft: Den Baubehörden wurde untersagt in Großherzoglich unterhaltenen Gebäuden "eiserne Kunstherde oder Kochöfen auf ärarische Kosten setzten zu lassen", wenn der Bewohner die Unterhaltungskosten nicht selbst tragen wollte. Daran anschließend findet sich ein Erlaß "Die Unterkunft und Verpflegung der Königl. Preuß. Offiziere und Kriegsbeamten außerhalb der Standquartiere betr." für die "Truppen im Großherzogthum Baden", die "auf Märschen vollständige Verpflegung durch die Quartierträger" erhielten, außerhalb derselben eine andere Regelung genannt wird. * Ein Titel aus unserem Online-Katalog "Wirtschaft - Gastronomie, Hauswirtschaft, Kochbücher".

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