Karlsruhe, Malsch & Vogel 1885. 121, 39 (gefalt. Tabellen) S. Orig.-Halbleinen mit Schmuckrahmen (Kanten etwas abgerieben). - Gelegentlich handschriftl. Ergänzungen d. Zt. - Angebunden: "Instruktion für die Bauschätzer". 1896. Doppelblatt. * Die Feuerversicherung für das Großherzogtum Baden.
Stockach, Selbstverlag 1883. 183 S. Schm.-4° (32,0 x 10,5 cm). Orig.-Halbleinen mit dekorativer Schmuckleiste (ohne Rückenbezug, Ecken wohl durch Beanspruchung geknickt und dann abgebrochen). - Ein originelles Exponat zur regionalen Verwaltungs- u. Wirtschaftsgeschichte. Diese Anleitung war in manchen Comptoirs und Amtsstuben der Gegend von Meßkirch anzutreffen. Ludwig Kall war "Amtsrevident in Stockach" (Titel).
Konstanz, Stadler 1873. Titel, 1 Bl., 116 ungez. S. Gr.-8°. Halbleinen d. Zt. - Alt gestempelt, etwas stockfl. * Die Autoren unterzeichnen das Vorwort in "Rastatt, im Juni 1873" ("...zur Berechnung nach Pfenningen und Marken...").
Stuttgart, 19. Juli 1806. Doppelblatt (2 ungez. Seiten Text und 2 Seiten weiß). Kl.-Folio. - Großformatiger Originaldruck für Aushang und Kanzlei. Gebäudebrandversicherung. - Seit Errichtung der Brand-Versicherungs-Anstalt in Neu-Württembergischen Landen haben sich mehrere "Brand-Unglüksfälle" ereignet und sind die verunglückten Mitglieder entschädigt worden. Für künftige Fälle und zur Bestreitung der Instituts-Ausgaben wird für einen angemessen Geld-Vorrat eine "Umlage zu Sechs Kreuzer von jedem Hundert Gulden des Gebäude-Anschlags" bestimmt.
Mit den sich hierauf beziehenden Gesetzen, Instructionen, Verfügungen, Bekanntmachungen und Statuten.
Tübingen, Fues 1832. VI, 232 S. Pbd. d. Zt. mit Rotschnitt. - Titelecke alt (schwach) gestempelt, Vorsatz mit handschriftl. Besitzvermerk. * Gesetze Württembergische Gebräudebrandversicherung, eine Feuerversicherung.
Stuttgart, 17. December 1807. Doppelblatt mit 3 ungez. Seiten Text. 4° (ca. 30,5 x 18,5 cm). Über Verteilung einer (hier nicht beiliegenden) Ordnung und Einzelheiten der Versicherungspolice zu dieser Feuerversicherung (Gebäude ohne Nummer, Anschläge, falls bereits in einem Institut versichert, Schätzung usw.) "... daß der Termin des Anfangs dieser...der 1te Jänner 1808 seyn soll". - Württembergische Feuerversicherung.
[Offenburg, Druck Otteni] 1848. S. 47-50 (2 Blatt). Gr.-8° (24,5 cm). Rückenstreifenheftung. (Verordnungsbl. für den Mittelrheinkr., 11). - Komplette Einzelnummer. - Leicht gebräunt bzw. stockfl. * Neuregelung nach Aufhebung der Feudalrechte für Flüsse, Bäche, Seen usw. Ein weitere dort abgedruckte Verordnung hat "Die Beförderung der Sicherheit der Dampfschifffahrt betreffend" zum Thema, worin Prüfungen für Dampfschiffführer, sowie Maschinisten durch Sachverständige geprüft wurden (Rhein und Bodensee hatten höhere Tarife zur Folge wie "einen Nebenfluß befahren"). - Fischereirecht, Schifferpatent.
"Demnach die bißherige See-Meisterey-Administration wegen getroffener Admodiation aufgehoben worden...daß die dahin bißhero gelieferte See- und Fisch-Wasser-Zinß...zu Unserer Fürstl. Landschreiberey-Verwaltung...geliefert...werden sollen...".
Stuttgart, 18. April 1738. 1 Doppelblatt mit einer bedruckten Seite, am Ende handschriftlich unterzeichnet von H. B. Frhr. von Seckendorff und Hopfenstock. Folio. Wasserrand, seitl. Einriß. Verordnung der Gebühr zur Pacht von Fischwasser (Fischzucht). - Für die Aufseher und Seemeister "...befohlen, du sollest deines Orts über die künfftige Conservation der samtlichen See- und Fisch-Wasser...Aufsehen haben, und...Bericht in tempore unterthänigst erstatten, nicht weniger wegen Cröß- und Außmerglung der See...Sorgtragen...". - Mit rückseitiger handschriftlicher Postanschrift an den Keller zu Leonberg, Johann Friderich Caler.
Verordnung des Handelsministeriums vom 20. Mai 1867.
Karlsruhe, Gutsch 1867. S. 51-59. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Großherzogl. Bad. Central-Verordnungsbl. f. d. Jahr 1867. Nr. 11). - Erstes Blatt stockfl. * Zur Flößerei im Schwarzwald. Ersetzt die Ordnung von 1858 (Schifferschaften und Flößergespannschaften). Neben der Floßstraße selbst kam noch hinzu: Schenkenzell der dortige Weiher und Floßkanal, Wolfach der dortige Weiher und Floßkanal im sg. Herlinsbach, Ständige Einbindstätten für die Zurüstung der Flöße sind genannt (z. B. Sulzbächle bei der Ausmündung der Gutach), bei Schiltach u. v. a., die Anlandestätten (z. B. Amtsbezirk Wolfach "hinter Hagenbuch unterhalb des Kirnbächleins" und zwei weitere) erläutert in 46 Paragraphen ("Die Floßmannschaft muß aus tüchtigen Leuten bestehen; Trunkenheit und Widerspänstigkeit darf unter denselben nicht geduldet werden"). Darauf folgend noch die "Gebühren für Benutzung von Floßanstalten an der Kinzig betreffend" mit den Beträgen auf genannten Strecken (Schiltacher Genossenschaft, beim Schleusenwart in Hausach, usw.). - Großherzogtum Baden.