Verordnung über die Befugnisse der Kreisstände in der Kur- und Neumark Brandenburg und dem Markgrafenthum Niederlausitz, Ausgaben zu beschließen und die Kreis-Eingesessenen dadurch zu verpflichten.

Vom 25. März 1841.
Berlin, den 1. Mai 1841. 2 Blatt mit drei Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., No. 2150).
* Zur Ergänzung der Kreisordnung, "auch für die sechs landräthlichen Kreise der Niederlausitz", waren diese berechtigt, Ausgaben zu beschließen für gemeinnützige Einrichtungen und Anlagen, sowie zur Beseitigung "bedrohenden Nothstandes", über Kreisbeamtenpersonal und Zuschüsse, die Vorlage musste innerhalb genannter Wochenfrist den Mitglieder des Kreistags vorliegen usw.

15,00 EUR
inkl. 7 % MwSt. zzgl. Versandkosten
In den Warenkorb
Bestellnummer: 150904