Berlin, den 1. Mai 1841. 2 Blatt mit drei Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., No. 2150).
* Zur Ergänzung der Kreisordnung, "auch für die sechs landräthlichen Kreise der Niederlausitz", waren diese berechtigt, Ausgaben zu beschließen für gemeinnützige Einrichtungen und Anlagen, sowie zur Beseitigung "bedrohenden Nothstandes", über Kreisbeamtenpersonal und Zuschüsse, die Vorlage musste innerhalb genannter Wochenfrist den Mitglieder des Kreistags vorliegen usw.
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