Verordnung, den Betrieb von Hausirgewerben im Grenzbezirk betreffend.

Verordnung des Finanzministeriums vom 23. Februar 1867.
Karlsruhe, Gutsch 1867. S. 21-28. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Großherzogl. Bad. Central-Verordnungsbl. f. d. Jahr 1867. Nr. 5). - Stockflecken.
* Als Ergänzung zum Gewerbegesetz gab es infolge von Zoll und Steuer im Grenzgebiet zum Hausieren diese Vorschriften in 11 Paragraphen. "Bezüglich des Hausirens der Handwerker des Schwarzwaldes mit ihren selbstgefertigten Baumwollwaaren" gab es eine Besonderheit. * Großherzogtum Baden, Hausiergewerbe, Hausierhandel, Zollgrenzbezirk.

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