Herzoglich-Wirtembergische Salpeterordnung,

vom 20. Julii 1747.
[Frankfurt am Main 1789]. S. 44-54. 4°. Rückenstreifenheftung. (Beckmans Gesetze, VII, 6).
* Das Regal des "Salpeter-Anbau" betreffende Verordnung, verbessert aus der Ausgabe von 1669, in 28 Punkten plus Beschluß, um die Salpetersiederei, wie auch das Graben nach Salpeter und die Salpetererzeugung zu regeln. Bedeutung hatte dies vor allem als Rohstoff für die Schießpulver-Herstellung, bzw. die Pulver-Verwaltung und ist hier ein besonderes Zeugnis des Arbeitsrechts, Merkantilismus, usw. Behandelt die Lehre (Vergütung, Lehrzeit usw.), Beschaffenheit der Ställe zwecks Materialgewinnung (Dielen statt Pflaster), Salpeterhütten, Verwendung von Asche, den Holzverbrauch zum Sieden, Obermeister in Stuttgart, Tübingen und Urach. Strafen in die Lade der Salpeter-Zunft, das Exportverbot, ein Verkaufsverbot (an Apotheker, Barbiere, Krämer und Goldschmiede), Beurkundung der Produktionsmenge, Kostenvorschuß für Kupferkessel, Form der Kessel (Kupferschmiede), Wasserableitung, jährliche Liefermindestmenge, soziale Versorgung in deren persönlicher Not, Bestrafung und Visitation.

60,00 EUR
inkl. 7 % MwSt. zzgl. Versandkosten
In den Warenkorb
Bestellnummer: 105670