Generalverordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, an sämmtliche Gerichtsobrigkeiten der Oberlausitz, die vereinigte Blindenanstalt zu Dresden betreffend;

vom 10ten September 1827.
Budissin [Bautzen], 10. September 1827. 3 Bl., (S. 127-132). Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzesslg. f. d. Königr. Sachsen, No. 17, 31). - Vollständige Ausgabe der Sammlung in 3 Blatt mit zwei weiteren Mandaten.
Dokumentiert die Zuständigkeit der eingerichteten Blindenanstalt auch für die Oberlausitz: Dem Markgraftum Oberlausitz wurde "die Theilnahme an der zu Dresden bestehenden vereinigten Blindenanstalt" eine der bestimmten Freistellen gestattet; die Commission ist angewiesen, bei Anfragen genaue Auskunft zu erteilen.

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