Erneuerung der Vorschrift, daß Kaufmannsgüter und andere verpackte Waaren nicht auf Feld- und Seitenwegen ein- und ausgeführt werden.

1816. S. (1715)-1722. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gouvernementsbl., 169).
Daran anschließend weitere Verordnungen (Einfuhr von Manufakturwaaren aus dem alten Herzogtum Sachsen) und Bekanntmachungen der Spender für verwundete vaterländische Krieger (gesamte Provinz) und für Verteidiger des Vaterlandes (Magazin Halberstadt).

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