Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände für die Mark Brandenburg und das Markgrafenthum Niederlausitz.

Vom 1sten Juli 1823.
Berlin, den 1sten Juli 1823. 5 Blatt mit neun Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., No. 811). - Erste Seite gebräunt, etwas Stockflecken.
* "...für den ständischen Verband die Vorschriften "wegen Anordnung der Provinzialstände". Für die "Nieder-Lausitz" sind die Stände in den drei Klassen aufgeteilt. Zum ersten Stand zählte das Domkapitel zu Brandenburg, die Grafen zu Solms-Baruth, der Herrenstand der Niederlausitz und die Ritterschaft. Der zweite Stand "aus den Städten" und der dritte Stand "aus den übrigen Gutsbesitzern, Erbpächtern und Bauern. Enthält daher die Regelungen für Familienmitglieder oder gewählte Abgeordnete auf den Provinzial-Landtag.

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