Allerhöchster Erlaß vom 29. April 1848., betreffend die der Cottbuser Kreis-Korporation in Bezug auf den chausseemäßigen Ausbau und die Unterhaltung einer Straße von Cottbus nach Tschernitz, von Cottbus in der Richtung auf Guben über Peitz bis zur Cottbuser Kreisgrenze, und von Cottbus bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Forst bewilligten fiskalischen Vorrechte.