Allerhöchste Verordnung vom 18ten November 1826., wegen der Abänderungen, welche in der seitherigen Verfassung der Kommunal-Land- und Kreistage des Markgrafenthums Niederlausitz, in Gemäßheit der Bestimmungen der §§. 57. und 58. des Gesetzes vom 1sten Juli 1823., eintreten sollen.