Verordnung. Die Einführung des Aversirungsverhältnisses für die Postsendungen der Staatsbehörden betreffend.

Vom 16. Mai 1885. Mit Abdruckmuster des Stempel und Muster des Portobuch.
Karlsruhe, Malsch & Vogel 1885. S. 215-222 (komplett). 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetz- u. Verordn. Bl., 17).
* "Vom 1. Juni 1885 an werden portopflichtige gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Schreiben mit Zustellungsurkunde, ferner... nicht mehr im Einzelnen mit Postwerthzeichen [Briefmarken] versehen, sondern...". - Stichworte: Großherzogthum bzw. Großherzogtum Baden. * (Ein Titel aus unserem Online-Katalog "Technik und Verkehr - Postgeschichte, Philatelie").

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