Verordnung zum Schutz der Weber vor unberechtigtem Verlag und Commission von "Baumwollen Garen" zum Schaden des Weber-Handwerks durch Kauff- und Handelsleute, Kramer u. a. in der Stadt und auf dem Land.

Einblattdruck mit Schmuckinitiale.
(Augsburg), 22. Mai 1755. Qu.-Folio (ca. 35,0 x 43,5 cm).
* "...spinnen lassen des Baumwollen Garns...[für] das eigene Hausweesen...erlaubet, das Feilhaben und Handeln aber mit dergleichen einfädigen Gespunst und Garns den Kauff- und Handelsleuthen...verboten...und durchgehends der allhiesigen Weberschafft aber ausser der Stadt gänzlichen Verbotten. Zweytens der Verschleiß des zwey oder mehrfädigen Garns auswärts...befugt seyen... Drittens der Verkauff dieser zwey- und mehrfädigen Gespunst allen andern...auch wegen...Manufactur- und Professions-Waaren der Cramers-Zunfft...verbotten seyn". - Weberei, Textilhandel, Baumwolle. * (Ein Titel aus unserem Online-Katalog "Kunst - Mode, Textilien, Teppiche").

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