Friedrich, König von Württemberg

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Beischlaf, außerehelicher
Friedrich, König von Württemberg

General-Rescript die Bestrafung der fleischlichen Verbrechen betreffend.

Stuttgart, 31. Juli 1806. 4 Doppelblätter mit 6 ungez. Seiten Text. Folio (ca. 35,0 x 22,0 cm). - Großformatiger Originaldruck für Aushang und Kanzlei.
* Die württembergische "Beischlafordnung", vom König selbst vielfach missachtet, "da bisher in einzelnen Theilen Unseres Königreichs die fleischlichen Verbrechen verschiedenartig bestraft" wurden, sollte das Strafmaß vereinheitlicht werden. "Der erste uneheliche Beischlaf...[mit] Geldbuße...bei dem zweiten unehelichen Beischlaf..." usw. geahndet. "Bei Weibspersonen soll der dritte uneheliche Beischlaf...mit dreimonatlicher Arbeit in Herrschaftlichen Geschäften geahndet...werden", darüber hinaus bis zur Zuchthausstrafe "bei geschmeidiger Kost" bestraft sein. Angaben weiterer Strafen für "Beischlaf zweier Personen, die...verlobt sind", Ehebruch zwischen zwei Verheirateten etc. ergänzen die mehr als interessante Verordnung, die auch Brauchtum und Gewohnheit regelte, da diese Personen nur noch am Mittwoch heiraten durften "...und ist der geschwächten [schwangeren] Person das Tragen des Ehrenkränzchens...verboten" worden. - Stichwörter: Verlobung, Eheversprechen, fleischliche Sünde, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Fremdgehen, Hochzeitsschleier, Brautschleier, Brautkranz, Ehrenkranz, Hochzeit, Hochzeitsgeschenk. * (Ein Titel aus unserem Online-Angebot "Volkskunde - Sexualwissenschaft").
Bestellnummer: 17621
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Gericht
Friedrich, König von Württemberg

"Nähere und in das Einzelne gehende Vorschriften" für das Ober-Appellations-Tribunal" auf Grund der am 18. März 1806 erlassenen Neuorganisation des Landes.

Stuttgart, 8. Mai 1806. 6 Bl. mit 11 ungez. Seiten Text. Kl.-Folio. Orig.-Geheftet. - Großformatiger Originaldruck für Aushang und Kanzlei. - Titeloberrand mit Notiz d. Zt.
* Gerichtsvorschriften: Über die Dienstverhältnisse der Gerichte, wie Befugnisse usw. der Kollegiumsmitglieder, dem Präsidium ("hat den ununterbrochenen möglichst schleunigen Betrieb der zu entscheidenden Prozesse...zu sorgen"), der Referenten, dem Direktor, Räte, Sekretäre, Kanzellisten, Gerichts-Pedell und dem Gerichts-Bote ("Beyde sollen des Lesens und Schreibens wohl erfahren seyn") und Advokaten. Desweiteren über die Instanzen, Akten, Rechtsmittel, Verhandlungen ("...bey geschlossenen Thüren"), Prozesskosten etc. in 55 Paragraphen.
Bestellnummer: 32903
50,00 EUR
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Gericht
Friedrich, König von Württemberg

Verordnung die "von dem Gerichts-Zwang der Nieder-Gerichte eximirten Personen näher...zu bestimmen".

O. O., 17. Januar 1807. Doppelblatt mit 2 ungez. Seiten Text. Kl.-Folio. Weißer Papierunterrand etwas fleckig.
Gerichtszuständigkeit: Sonderrechte für Adelige und genannte Personen, sowie die "Hof-Medici, Titular-Leib-Chirurgi, der Ober-Archivar, die Geheimen Archivarien, die Geheimen Registratoren...auch deren Gattinnen und Kinder" die vor der Jurisdiction der Nieder-Gerichte exemt sind. "Alle übrigen Unterthanen, Einwohner und Korporationen bleiben der Oberamts-Stadt-Patrimonial und Dorfs-Gerichte unterworfen".
Bestellnummer: 28562
30,70 EUR
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Taufscheine
Friedrich, König von Württemberg

Verordnung, daß "auf den...Taufscheinen...das Alter...nicht mit Zahlen, sondern mit Worten ausgedruckt werden soll".

Stuttgart, 19. April 1806. Doppelblatt mit 1 ungez. Seite Text. Kl.-Folio. - Großformatiger Originaldruck für Aushang und Kanzlei.
Bestellnummer: 28684
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Wechsel
Friedrich, König von Württemberg

"...Erklärung der in Unserer Wechsel-Gerichts-Ordnung...befindlichen Stellen" über Verjährung, Wechselprotest etc.

Stuttgart, 28. August 1806. Doppelblatt mit 2 ungez. Seiten Text. Kl.-8°. - Großformatiger Originaldruck für Aushang und Kanzlei.
Erklärung der Wechsel-Gerichts-Ordnung, daß der Wechsel-Protest in keinem Fall die gesetzliche Wechsel-Verjährung unterbricht und bei eigenen Wechseln nur anwendbar ist, "wenn solche förmlich indossirt worden".
Bestellnummer: 20325
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