Beischlaf, unehelicher
Friedrich, König von Württemberg
Stuttgart, 31. Juli 1806. 4 Doppelblätter mit 6 ungez. Seiten Text. Folio (ca. 35,0 x 22,0 cm). - Großformatiger Originaldruck für Aushang und Kanzlei.
* Die württembergische "Beischlafordnung", vom König selbst vielfach missachtet, "da bisher in einzelnen Theilen Unseres Königreichs die fleischlichen Verbrechen verschiedenartig bestraft" wurden, sollte das Strafmaß vereinheitlicht werden. "Der erste uneheliche Beischlaf...[mit] Geldbuße...bei dem zweiten unehelichen Beischlaf..." usw. geahndet. "Bei Weibspersonen soll der dritte uneheliche Beischlaf...mit dreimonatlicher Arbeit in Herrschaftlichen Geschäften geahndet...werden", darüber hinaus bis zur Zuchthausstrafe "bei geschmeidiger Kost" bestraft sein. Angaben weiterer Strafen für "Beischlaf zweier Personen, die...verlobt sind", Ehebruch zwischen zwei Verheirateten etc. ergänzen die mehr als interessante Verordnung, die auch Brauchtum und Gewohnheit regelte, da diese Personen nur noch am Mittwoch heiraten durften "...und ist der geschwächten [schwangeren] Person das Tragen des Ehrenkränzchens...verboten" worden. - Stichwörter: Verlobung, Eheversprechen, fleischliche Sünde, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Hochzeitsschleier, Brautschleier, Brautkranz, Ehrenkranz, Hochzeit, Hochzeitsgeschenk. * (Ein Titel aus unserem Online-Angebot "Volkskunde - Sexualwissenschaft").
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