Ains Ersamen Raths / zu Augspurg/ Statut und Gesetz/ der Heyraten halb/ zwischen Eehalten und anndern Personen/ die nit Burger alhie seyen/ noch das Burgerrecht erheyraten.

Ohne Druckvermerk, 14. Oktober 1544. Quer-Folio (ca. 33 x 46 cm). - Geringe formatbedingte Randmängel.
* Wegen "vil liederlicher/unbedächtlicher und fürwitziger Heyrat...Weelche Eeleut/selten jr narung zuerobern/ noch vil weniger jre Kind...zuunnderhalten wissen". - Über Bewerbung um Bürger- und Zunftrecht, und Verteuerung des Hauszinses in den Behausungen und Wohnungen, da die Volksmenge anwächst. Handwerksgesellen erhalten nach 10 Jahren redlichem Dienst bei einer Herrschaft das gewöhnliche Bürgerrecht, die [Er]ledigung der Leibeigenschaft und eheliche Geburt vorbehalten. Sehr frühes Stück einer Heiratsordnung. - Das Hochzeitsgeschenk für den Bibliophilen; Eheschließung, Hochzeit, Trauung waren mit dem Bürgerrecht verbunden, aus dem heute das Standesamt mit seinen Abläufen vom Aufgebot als Bekanntgabe usw. bis zur Heiratsurkunde durch Standesbeamte beruht. - Hochzeitsordnung.

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