Reglement der Republik Bern für Buchdrucker, Buchhändler und die, welche Bücher zum Lesen ausleihen, wie auch die Fremden, welche die öffentlichen Jahrmärkte mit Büchern besuchen.

Vom 15. Merz 1768.
Canzley Bern. Gegeben den 15. Merz 1768. S. 267-270 S. 4° Rückenstreifenheftung. (Beckmans Gesetze, VIII, 23).
Ersetzt die Buchdruckerordnung aus dem Jahr zuvor (1767) für Buchführer, Verlage, Leihbibliotheken (Leihbüchereien) u. a., mit Nennung der Pflichtexemplare für Bern und Lausanne und vor allem der Censoren (Zensur durch den Schulrat in Bern und die Akademie in Lausanne), damit keine unzensierten Schriften auf den Buchmärkten gelangen oder für den Leihverkehr zur Verfügung stehen.

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