Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, die Fähigkeit der Juden in Erlangung dinglicher Rechte an Grundstücken betreffend; vom 6ten August 1828.

Von Gottes Gnaden, Anton, König von Sachsen...
Bautzen, ohne Druckvermerk, 6. August 1828. 1 Blatt mit einer Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzesslg. f. d. Königr. Sachsen, 20). - Sehr guter Zustand des 200 Jahre alten Originaldruckes.
* "...wornach Juden zwar ein dingliches Recht an Grundstücken durch wirkliche oder fingirte Hülfevollstreckung sollen erlangen können, jedoch...niemals aber...in den wirklichen Besitz des betreffenden Grundstücks gesetzt werden dürfen...auch in der Oberlausit zur Gültigkeit und Anwendung gelange". Gedruckt unterzeichnet "von Gerßdorf". * (Ein Titel aus unserem Online-Angebot "Religion - Judentum").

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