Verordnung über den Reichswetterdienst.

Vom 6. April 1934.
Berlin, Reichsdruckerei 1934. S. 301-304. 4°. Rückenstreifenheftung. (RGBl. I, Nr. 39).
* In dieser Ausgabe auf der Vorderseite als erste Textspalte diese Verordnung, die besagt, daß die Aufgaben des Wetterdienstes zum Geschäftsbereich des Reichsministers der Luftfahrt zählen (Flug-, Wirtschafts-, See-, Höhen- und Klimawetterdienst), bisher anderer Stellen geht er in deren Verwaltung über. Gedruckt unterzeichnet durch Hitler, Göring und von Eltz. - Einige andere Verordnungen d. Zt. schließen sich an. - (Ein Titel aus unserem Online-Katalog "Naturwissenschaften - Meteorologie").

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