Mandat, über die Gewinnung der Stein- Braun- und Erdkohlen und des Torfs, vom 10ten September 1822.

Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen etc.
Dresden 1822. S. 413-423. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzesslg. f. d. Königr. Sachsen, 29, 14).
* Regelt den Abbau von Steinkohle, (und im erweiterten Sinne auch für Braunkohle und Torf) in 31 Paragraphen. Für "Braun- und Erdkohlelager" waren die Bestimmungen nur gültig, "wenn selbige unterirdisch abgebaut werden", bei Abbau von Kohlen und des Torfs (Torfgräbereien") mußte bei Behinderung der Landwirtschaft eine Entschädigung gezahlt weden. Unterzeichnet durch Hanns Ernst von Globig (als Minister) und Eduarwd Gottlob Nostitz und Jänckendorf (als Staatssekretär). - Stichworte: Bergamt, Grundstücke, Schürfe, Concession, Stollen ("Stolln"), Flöz, Teufe,

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