"Nachdem mißfälligst wahrzunehmen ist...daß sich...solche Bücher und Schriften befinden...wird Erstlich, sammentlich hiesigen Buchdruckern...bey Strafe oder Gefängnuß...befohlen...keine Schrift...fürohin mehr drucken sollen, sie haben dann zuvor die Obrigkeitliche Censur...

Zweytens, wird den Buchhändlern alle ihre Verlagsbücher...hier oder auswärts, auflegen und drucken lassen, der hiesig Censur zu unterstellen...alle erkaufte, oder zum Verschleiß in Commißion zugekommene...oder wann der Name des Verfaßers, oder doch einer bekannten deutschen Buchhandlung nicht beygesezet wäre...oder schon gebundene Brochüren, Geschichten, Romanerzehlungen, Gedichte, Commödien, und dergleichen zum lesen ausleihen, bey Strafe...unnachsichtlich den Herren Censoren vorzulegen... Drittens...alle und jede Bürger...über die seiner Obsorge anvertraute Personen...Aufsicht genau halte, daß sie keine gefährliche...Schriften lesen...ihnen alsgleich abgenommen...werde".
Ohne Ort, 27. August 1785. Ca. 42 x 53 cm. - Durch Wasserschaden stärkerer brauner Rand, alt schwach einmal gefalzt und dort am Oberrand gering eingerissen.
* Großformatiger Aushang als Verordnung zur Bücherzensur für das Verlegen, Drucken, Verkaufen und Ausleihen neuer und antiquarischer Bücher, aus Anlaß der "verderblichen" Bücher und Schriften. - Zensur, Leihbibliothek, anonyme Autoren, Schundliteratur.

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