Der Magistrat dieser des heil. Röm. Reichs Stadt Augsburg, zu seinem grösten Mißfallen unterrichtet, daß sowohl den bestehenden Reichs Gesetzen, Reichs Friedens Schlüßen, Executions Recessen...als auch den hiesigen besondern und von Zeit zu Zeit erneuerten Verordnungen entgegen, doch neuerlich eine höchst anzüglich und schmähsüchtige Druckschrift in hiesiger Stadt verkauft worden seye, findet sich durch obrigkeitliche Pflicht und Gewalt aufgefordert...folgendes zu verordnen...

(Augsburg, 9. April 1799). Doppelblatt mit 3 Seiten Text. 36,0 x 22,0 cm.
"Wird allhiesigen Buchhändler, Verlegern, und Buchdruckern...verboten, etwas, von was immer Inhalt, hier in Druck zu legen, zu drucken, oder nachzudrucken...es seye dann von der angeordneten Büchercensur zuvor eingesehen". In einem weitern Abschnitt wird dies auch für Kunstverleger, Künstler, Bilder- und Liederhändler und Kupferdrucker zum Ausdruck gebracht, damit diese nicht "ansstößig oder zweideutig seyn möchte" und in einem dritten Abschnitt der Handel mit denselben geregelt, sowie zur Sicherheit im abschließend längsten Abschnitt "Viertens" auch das Einstellen in den "Lese-Bibliotheken", den literarischen "Gesellschaften" usw. in Kommission verboten, auf die nicht straflose Unwissenheit hingewiesen.

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