Stuttgart, Johann Weyrich Rößlin 1669. Titel, 2 Bl., 26 S. Kl.-Folio (ca. 29,0 x 17,5 cm). Fadenheftung ohne Einband. - Titelblattkante von alter Hand rückseitig mit schmalen Papierstreifen incl. kleinen Pergamentstreifen als Griffregister anmontiert, dieser Streifen und erstes Blatt gebräunt.
* In Stuttgart durch Herzog Eberhard von Württemberg 1661 erlassene Verordnung für Kaufleute. Ein dekoratives Stück. Artikel: Ober- und Kerzenmeister, Jahresversammlungen, Ladengeschäfte ("Handels-Laden"), Kauff- und Handels-Jungen, Kauf und Verkauf, Jahrmärkte und Wochenmärkte, "Von denen Wallonen und anderm verloffenen Gesind / welcher Gestalten und sonsten insgemein das hausiren angestrickt werden solle", Einteilung der Zusammenkünfte der Handelsleute (alphabetische Städteliste von Württemberg, in Gruppen).
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