Potsdam, den 13ten October 1824. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 894).
* "...daß ein Soldat nicht ohne Besitz des National-Militairabzeichens in der 1sten Klasse des Soldatenstandes verbleiben und eben so wenig ein, in der 2ten Klasse befindlicher Soldat das National-Militairabzeichen besitzen oder wenn er in das bürgerliche Verhältniß zurücktritt, die Nationalkokarde tragen kann". Unter Punkt 6 und 7 der Verordnung wird über das Tragen des Landwehrkreuz reglementiert, sowie ein Unbefugten Tragen von Orden und Ehrenzeichen mit Strafe bedroht.
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