Potsdam, den 12ten Mai 1822. 2 Blatt mit einer halben Seite Text. Gr.-8°. (Gesetzslg., No. 731).
* "...Dekorationen von Orden, Ehrenzeichen und Denkmünzen, nicht anlegen, sondern vielmehr...der vorgesetzten oder strafvollziehenden Behörde überliefert...aufbewahrt...zurückgegeben werden sollen", sofern aber die Führung Bedenken veranlaßt, höheren Orts Anzeige zu machen war.
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