Dresden, ohne Druckvermerk, 15. Juni 1830. 2 Blatt. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzesslg. f. d. Königr. Sachsen, 15).
* "Wenn Frauenspersonen in...der Schwangerschaft, oder während des Gebährens sterben". "Wo eine Frau (Kreißende) stirbt, Hebammen und auch Angehörige wird zur Pflicht gemacht, "schleunigst einen Geburtshelfer herbeizuholen". Mit Nennung der Hilfsmaßnahmen (Kaiserschnitt, Wiederbelebung), auch Leichenwäscherin, Geistliche usw. waren aufgerufen. - Unterzeichner: Neben König Anton der Minister Gottlob Anton Ernst Nostitz und Jänckendorf, sowie der Urkundsbeamte Karl Friedrich Schaarschmidt.
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