Wilfried Melchior Antiquariat

Verordnung des Geheimen Finanz-Collegii, das Einbringen des Wildbrets in Städte betreffend; vom 7ten April 1830.

Anton, von Gottes Gnaden, König von Sachsen ...

Dresden, ohne Druckvermerk, 7. April 1830. 1 Blatt. Gr.-8°. (Gesetzesslg. f. d. Königr. Sachsen, 10).
* Das Einbringen wird nur mit Legitimation gestattet. Diese hatten die Jagdberechtigte auszustellen, welche Stückzahl und Jagdrevier vermerken mussten. Lieferscheine gab es bei dem Jagdprovianthaus und Wildmeistereien. - Unterzeichner: Freiherr von Manteuffel und (Schreiber:) Ludwig von Zahn. * (Ein Titel aus unserem Online-Angebot "Volkskunde - Jagd"). * Reihe:

Bestellnummer: 91820

Preis:

10,00 EUR

inkl. 7 % MwSt. zzgl. Versandkosten