Berlin, 27. September 1839. 3 Blatt (S. 267-272). Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., No. 2050).
* "Es soll in Zukunft kein Vagabunde oder Verbrecher in das Gebiet des andern der beiden hohen kontrahirenden Theile ausgewiesen werden..."..."Die Überweisung der Vagabunden geschieht vermittels Transports und Abgabe derselben an die Polizeibehörde...In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden auch mittelst eines Laufpasses...gewiesen werden".
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