Stuttgart, Johann Weyrich Rößlin (1670). 121 S., 3 Bl. (Register). Kl.-Folio (ca. 29,0 x 17,5 cm). - Ohne Hauptitel, erstes Blatt gebräunt und restauratorisch in Folie gebettet, kleinere Eckreparaturen.
* Die vollständige Hofgerichtsordnung in großen Format (daran anschließend folgen Vorstordnung usw.). Hauptkapitel (in heutiger Schreibweise): Personen das Hofgericht zu besetzen. Hofrichteramt. Hofgerichtssekretär und Amt. Hofgerichtsbote. Hofgerichtsknecht. Von den Advokaten und Rednern, deren Amt und Besoldung. Von Anwälten und deren Zulassung. Vom Eid und Verspruch u. a, sowie im "Anderen Theil" über Appelationssachen. Appellant. Stadtschreiber, Amtsschreiber, Gerichtschreiber. Einlegegeld. Tagungshäufigkeit. Vorladung der Parteien und Vertagung. Legitimation der Parteien. Ausländer. Formalien. Schriften. Klagen. Beweise. Verhör. Zeugen. Besoldung. Schriftlicher Beweis. Augenschein und Zeugen Verhör. Besichtigung der Körperverletzung. Verschiedenes Schriftliche. Urteilfindung (Beratung, Fassen, Eröffnung, Vollstrecken). "Schmach- und Schlaghandlungen" (Körperverletzung, Trunkenheit). Gütliche Einigung. Gerichtskosten. Verzeihung und Übergabe. Eid. Beschluß. Register.
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