Stuttgart, 28. August 1806. Doppelblatt mit 2 ungez. Seiten Text. Kl.-8°. - Großformatiger Originaldruck für Aushang und Kanzlei.
Erklärung der Wechsel-Gerichts-Ordnung, daß der Wechsel-Protest in keinem Fall die gesetzliche Wechsel-Verjährung unterbricht und bei eigenen Wechseln nur anwendbar ist, "wenn solche förmlich indossirt worden".
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