(Augsburg), 12. November 1757. Qu.-Gr.-Folio (ca. 50 x 41 cm).
* Großformatige dekorative Verordnung gegen das "schändliche Unwesen...der... Blutschulden...sowohl gegen das Laster der Unzucht insgemein...[...]...daß alle und jede ledige...Weibs-Persohnen, welche ihre Schwangerschafft biß zur Zeit der Geburth verläugnen und vertuschen...hinkünfftig...mit dem Zuchthauß ihrer Religion...mit Wasser und Brod ohnabläßlich... [oder]...bey ihrem Eintritt, als wider Entlassung mit empfindlichen Schlägen gezüchtiget, oder gar offentlich ausgestellt [Pranger], und nach angemessenen Schlägen...eingesperrt...[...]...Würden sich aber...bedenckliche Umstände befinden...daß deren Leibesfrucht vor- in oder auch nach der Geburth auf einige Weiß verkürzet, oder wohl gar gottlos- und gefehrlicher Weiß wäre behandelt worden...[genannt ist das Aussetzen]...in Eisen verschaffet, in die Inquisition gezogen...an dem Leben, wie auch allenfalls Abhauung der rechten Hand oder auf noch geschärfftere Weiß gestraffet werden". * (Ein Titel aus unserem Online-Angebot "Volkskunde - Sexualwissenschaft").
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