Karlsruhe, Malsch & Vogel 1911. 4 Blatt mit acht Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetz- u. Verordn. Bl., 33). - Sehr guter Zustand, mit eingebunden ist: Verordnung vom 14. Oktober 1912. 1 Blatt (Ausschluß von der Fahrt bei Tragen von Hutnadeln mit ungeschützten Spitzen weiblicher Fahrgäste).
* Betriebsordnung. I. Zustand der Bahn und der Fahrzeuge. II. Betriebsvorschriften. III. Vorschriften für den Straßenverkehr. IV. Vorschriften für die Fahrgäste. Pflichten des Betriebspersonals. VI. Schlußbestimmungen. - Beispiel: "Kein Wagen darf, namentlich am Endpunkt der Linien, ohne Aufsicht stehen gelassen werden. Der Wagenführer hat beim Verlassen seines Standes durch Entfernen der Fahrschalterkurbel zu verhüten, daß der Wagen durch Unbefugte in Bewegung gesetzt werden kann". * (Ein Titel aus unserem Online-Katalog "Technik und Verkehr - Eisenbahn").
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