Berlin, den 22. Dezember 1843. 1 Blatt mit einer Seite Text. 4° (Gesetzslg., Nr. 2416).
* Kontrollvorschriften für Mahl- und Schlachtsteuergesetz vorausgehend für Müller und Schlächter, sowie Kontrolle der Viehstände in den Städten für Viehändler, Viehmäster und Gewerbetreibende, welche Ihr Gewerbe ausdehnen.
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