Dresden 1825. 2 Blatt mit drei Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzesslg. f. d. Königr. Sachsen, 4).
* Eine Ergänzung zu dem Gesetz, damit "im Falle einer bei dem Zweikampfe erfolgten Tödtung oder Verstümmelung, nicht disciplinarisch, sondern, nach den Landesgesetzen, criminell verfahren werden soll, auch auf den Fall einer im Duell vorgefallenen lebensgefährlichen Verwundung zu erstrecken" sei. Unterzeichnet "von Globig" durch Friedrich Benjamin Schell (als Sekretär).
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