Wilfried Melchior Antiquariat

Polizeiverordnung über die Verhängung einer Freiflugsperre für Tauben aller Art.

Vom 10. April 1940.

Berlin, Reichsverlagsamt 1940. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. 4°. (RGBl. I, Nr. 65). - Sehr guter Zustand.
* Der Freiflug entlang der Reichsgrenze war verboten, Einzelheiten sind auf 5 Paragraphen genannt. Das Halten von Brieftauben und Nachrichtentauben in Käfige war außerhalb genehmigter Schläge verboten. Rückseitig sind die Grenzen der Freiflugsperre aufgelistet mit den 59 Orte entlang der "Westgenze" von Norden bis Zülpich bzw. Üdelhofen bis Todtnau), Südgrenze (von Todtnau bis Innsbruck bzw. Jochberg bis Gleisforf, Nordgrenze (von Fischerbude bis Nieby bzw. Thumby bis Insel Föhr, die Ostgrenze war separat reglementiert. * (Ein Titel aus unserem Online-Katalog "Wirtschaft - Landwirtschaft: Viehzucht, Geflügel, Tauben").

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