Berlin, Reichsdruckerei 1934. Doppelblatt mit vier Seiten. 4°. Rückenstreifenheftung. (RGBl. I, Nr. 120).
* An erster Stelle eine knappe, aber wichtige Zusage der Reichsregierung, welche das Feilbieten genehmigte (gedruckt unterzeichnet durch den Reichsminisiter für Ernährung und Landwirtschaft i. A. Moritz und dem Reichswirtschaftsminister i. V. Posse). Samenhändler war als Hausierer bzw. Wandergewerbe (Handelsreisende) unterwegs, so gab es z. B. ein "Samenhändlerdorf" Gönningen bei Reutlingen. - An diese Verordnung schließen sich auf dem Doppelblatt weitere wirtschaftsrelevante Themen an (Margarinefabriken und Ölmühlen, Pflichtgemeinschaften in der Braunkohlenindustrie u. a.)
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