Karlsruhe, Gutsch 1867. S. 51-59. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Großherzogl. Bad. Central-Verordnungsbl. f. d. Jahr 1867. Nr. 11). - Erstes Blatt stockfl.
* Zur Flößerei im Schwarzwald. Ersetzt die Ordnung von 1858 (Schifferschaften und Flößergespannschaften). Neben der Floßstraße selbst kam noch hinzu: Schenkenzell der dortige Weiher und Floßkanal, Wolfach der dortige Weiher und Floßkanal im sg. Herlinsbach, Ständige Einbindstätten für die Zurüstung der Flöße sind genannt (z. B. Sulzbächle bei der Ausmündung der Gutach), bei Schiltach u. v. a., die Anlandestätten (z. B. Amtsbezirk Wolfach "hinter Hagenbuch unterhalb des Kirnbächleins" und zwei weitere) erläutert in 46 Paragraphen ("Die Floßmannschaft muß aus tüchtigen Leuten bestehen; Trunkenheit und Widerspänstigkeit darf unter denselben nicht geduldet werden"). Darauf folgend noch die "Gebühren für Benutzung von Floßanstalten an der Kinzig betreffend" mit den Beträgen auf genannten Strecken (Schiltacher Genossenschaft, beim Schleusenwart in Hausach, usw.). - Großherzogtum Baden.
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