Wilfried Melchior Antiquariat

Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen.

Vom 1. September 1939.

Berlin, Reichsdruckerei 1939. S. 1681-1692. 4° (28,7 cm). Rückenstreifenheftung. (RGB I, Nr. 169).
* Sieben Paragraphen appellierten an die "Anstandspflicht...grundsätzlich das Abhören ausländischer Sender zu unterlassen", der Begriff "Feindsender" taucht hier nicht auf. "Im modernen Krieg kämpft der Gegner nicht nur mit militärischen Mitteln, die das Volk seelisch beeinflussen und zermürben sollen. Eines dieser Mittel ist der Rundfunk..." (Einleitung). "Das absichtliche Abhören ausländischer Sender ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Zuchthaus bestraft. In leichteren Fällen kann auf Gefängnis erkannt werden" (§ 1). - Unterzeichner: Göring, Heß, Frick und Lammers. - Desweiteren in dieser Nummer vorn die "Verordnung über den Aufbau der Verwaltung und die Deutsche Sicherheitspolizei im Protektorat Böhmen und Mähren", zum Arbeitsrecht, Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels, Versorgungswesen, Zolländerungen und über Mineralölsteuer, Zusätze zur Reichsmeldeordnung, zwei Verordnungen zur Stadt Danzig (dabei Einführung der Reichsmark) und Zahlungsmittel im besetzten Ost-Oberschlesien (neben der Reichsmark bis auf weiteres der Zloty). * (Ein Titel aus unserem Online-Katalog "Technik und Verkehr - Nachrichtentechnik: Amateurfunk, Radio, Rundfunk").

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