Berlin, Reichsdruckerei 1934. 1 Blatt 4°. (Gesetzslg., Nr. 14136-14137).
* Enthält die "Polizeiverordnung über den Schutz der kirchlichen Feiertage. Vom 19. Mai 1934", verboten waren nicht nur "alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten", sondern "während der Zeit des Hauptgottesdienstes verboten" auch öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge, sportliche und turnerische Veranstaltungen sofern der Gottesdienst unmittelbar gestört wurde, Totensonntag und Allerseelentag waren musikalische Veranstaltungen in der Gastronomie untersagt, wie auch andere öffentliche Veranstaltungen, sofern in diesen Gemeinden ein evangelischer bzw. katholischer Feiertag. "Am Tage vor Weihnachten und in der Woche vor Ostern" bestand Tanzverbot (gedruckt unterzeichnet ("Der preußische Minister des Innern. Im Auftrage: Loehrs"). Voran geht noch ein weiteres Gesetz (durch Göring und Kerrl).
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