Berlin, Reichsdruckerei 1923. S. 29-36. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 12438-12439).
* Enthält "Gesetz über die Erhebung einer vorläufigen Steuer vom Grundvermögen. Vom 14. Februar 1923" (S. 29-35, wobei interessant: "Dieses Gesetz gilt nicht für die Insel Helgoland") und noch die "Verordnung über Änderung der Teuerungszuschläge zu den Gerichtsgebühren, den Gebühren der Notare und den landesgesetzlichen Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher. Vom 16 Februar 1923".
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