1921. 2 Blatt mit drei Seiten Text. 4°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 12035).
* Die Besoldung, Ruehgehalt (Pension) und Hinterbliebenenfürsorge (Witwen). "Die Entscheidung über die Leistungsfähigkeit der Landeskirchen und Kirchengemeinden steht der Staatsregierung nach Benehmen mit den zuständigen Kirchenbehörden zu" (Artikel 6).
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