Berlin, den 19. Oktober 1922. 1 Blatt mit einer Seite Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 12370).
* "Die amtliche Überwachung von öffentlichen Versammlungen durch Beauftragte der Polizeibehörde ist zulässig. Unzulässig ist dagegen die amtliche Überwachung nichtöffentlicher Versammlungen". Desweiteren über die "Auflösung einer Versammlung", "Beschlagnahme von Druckschriften", "Verbote und Auflösungsverfügungen" usw.
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