Verordnung, betreffend die Todeserklärung derjenigen Militairpersonen, deren Tod in den letzten Kriegen wahrscheinlich erfolgt ist, aber nicht erwiesen werden kann, imgleichen die Befugniß der Ehefrauen der nicht zurückgekehrten Militairpersonen, auf Scheidungen anzutragen.
Vom 13sten Januar 1817.
Berlin, den 13sten Januar 1817. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 399).