Berlin, den 14ten November 1811. 1 Blatt mit zwei Seiten Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 61).
* Arretierte Vagabunden "werden an die nächsten Grenzbehörden ihres Vaterlandes abgeliefert, damit sie verhindert werden, weiter zu vagabundiren". Auch über Verwahrungsort und Auslieferung selbst.
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