Potsdam, den 14ten Mai 1811. 1 Blatt mit einer halben Seite Text. 4°. (Gesetzslg., Nr. 33).
* Wegfall dieser Strafe bei Lebenslänglich (Festungs- und Zuchthausstrafe), selbst bei Diebe zwecklose Härte, da niemand Zeuge ist, wie in anderen öffentlichen Fällen durch Aufstellung am Schandpfahl, Staupenschlag und ähnliche Verschärfungen.
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