Allerhöchster Erlaß vom 23. Oktober 1872., betreffend den Tarif, nach welchem das Brückengeld für die Benutzung der festen Nahebrücke zwischen Münster a. Stein und Ebernburg im gewöhnlichen Straßen- und Personenverkehr bis auf Weiteres zu erheben ist.
Berlin, den 23. Oktober 1872. 2 Blatt mit drei Seiten Text. Gr.-8°. Rückenstreifenheftung. (Gesetzslg., Nr. 8078)